Wichtige Information

VERORDNUNG des Rektorats über die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik

Aufgrund des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz), BGBl. I Nr. 76/2021 sowie des Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 wird verordnet:

§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Maßnahmen über negative Tests zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie in der Aus-, Fort- und Weiterbildung am Campus der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik. Bei dislozierten Lehrveranstaltungen gelten die Regeln sinngemäß. Davon ausgenommen sind Schul- und Beratungspraktische Studien.

§2 Präsenzunterricht und -prüfungen
1. Die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und an Präsenzprüfungen ist nur zulässig, wenn Lehrende, Prüfungsaufsichten und Studierende einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Das Testergebnis kann auf dem Mobiltelefon gespeichert und abrufbar sein. Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts an Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik bereitzuhalten. Lehrende und Prüfungsaufsichten sind berechtigt, Nachweise über Testergebnisse zu überprüfen.

2. Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist gleichzuhalten:
a) eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder
b) ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten oder
c) ein Genesungsnachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARSCoV-2
gemäß § 4 Abs. 18 Epidemiegesetz 1950 oder
d) ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde

§3 Einreise aus dem Ausland
1. Sofern jemand aus dem Ausland anreist, kann ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen PCR-Test oder einen Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Es ist ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Präsenzlehrveranstaltung oder -prüfung bei einem PCR-Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.

2. Einem solchen ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen PCR-Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieses zumindest folgende Daten umfasst:

  • Vor- und Nachname der getesteten Person
  • Geburtsdatum
  • Datum und Uhrzeit der Probennahme
  • Testergebnis
  • Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code

§4 Abweichende Prüfungsmethode
Studierende mit einer Behinderung im Sinne des §3 des und des Behindertengleichstellungsgesetzes, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in Präsenz unmöglich macht, sowie Studierende, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören und über ein COVID-19-Risiko-Attest verfügen, haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

§5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt für Präsenzlehrveranstaltungen ab Beginn des Sommersemesters 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Dr. Thomas Haase, Rektor
Dipl.-Ing.in Elisabeth Hainfellner, Vizerektorin

Wien, 16. April 2021